Den schicken Wagen profan mechanisch mit dem Autoschlüssel aufschließen? Das ist ja so was von Old School. Autofahrer die etwas auf sich halten, steigen nur noch mit Keyless-Go ein. Mithilfe dieser Systeme öffnet das Fahrzeug schlüssellos und wird dann über den Start-Stopp-Knopf angeschmissen. Problem: Die Frequenzen dieser Schlüsselchips können von Betrügern abgefangen und somit die betreffenden Autos auch geöffnet, schlimmstenfalls gestohlen werden.
Das gilt natürlich auch für Gegenstände, die sich im Auto befinden. So geschehen am 10. Dezember 2018. Der Geschädigte parkte seinen Wagen für etwa fünf Minuten im Frankfurter Bahnhofsviertel. Während seiner Abwesenheit entwendeten Autodiebe seinen Reise- und Pilotenkoffer. Fatal: Die Täter hinterließen keine Spuren. Strafanzeige gegen Unbekannt. Die Polizei stellte das Verfahren jedoch ein, weil kein Täter ermittelt werden konnte.
Von seiner Hausratversicherung forderte der Freiburger Pilot Schadensersatz in Höhe von rund 3.300 Euro. Die lehnte allerdings ab. Begründung: Es fehle der Tatbestand des Auto-Aufbruchs. Das Öffnen des Fahrzeugs durch einen falschen Schlüssel sei dagegen nicht von den Vertragsbedingungen abgedeckt.
Das Amtsgericht München folgte der Argumentation der Hausratversicherung und wies die Klage ab. Jetzt wurde das Urteil rechtskräftig (Az.: 274 C 7752/19). Der zuständige Richter begründete unter anderem so: Der Wortlaut des Begriffs „Aufbrechen“ ist nach Auffassung des Gerichts eindeutig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (und auch der Definition des Duden) umfasst ein entsprechendes Vorgehen die Anwendung von Gewalt. Darüber hinaus sei es für die Assekuranz kaum nachprüfbar, ob der Audi tatsächlich durch einen gehackten Funkschlüssel bzw. ein manipuliertes Funksignal (Relay Attack) geöffnet wurde oder ob nicht der Fahrer schlicht vergessen hat, seinen Wagen abzuschließen.
Quelle: AG München, Foto: ADAC