Manchmal ist es tatsächlich ein sehr schmaler Grat zwischen Erlaubtem und Verbotenem. In diese Kategorie fallen gewiss auch die Reglungen für Autofahrer in puncto Fahrzeugführung. Was dürfen sie hinter dem Steuer und was nicht. Während Essen, Trinken und Navigieren erlaubt sind, dürfen Smartphone und Co. nicht genutzt werden. So weit so klar.
Das Oberlandesgerichts Karlsruhe hat nun eine weitere Variante mit ins Spiel gebracht. Wer demnach während der Fahrt mit dem Mobiltelefon über die Freisprechanlage telefoniert und parallel dazu das Handy in seinem Fahrzeug umlagert, begeht keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Nach Ansicht des Gerichts müsse über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des Geräts hinzukommen. Und das läge eben in dem verhandelten Fall nicht vor.
Ein Autofahrer hatte gegen eine Geldbuße von 250 Euro Einspruch eingelegt, die das Amtsgericht Villingen-Schwenningen verhängt hatte. Sein „Vergehen“: Der Fahrzeugführer hatte über die Freisprechanlage telefoniert und dabei sein Mobiltelefon vom ursprünglichen auf einen anderen Platz im Auto umgelagert.
Die Karlsruher Richter gaben der Beschwerde des Autofahrers statt (AZ: 1 ORbs 33 Ss 151/23). Begründung: Eine Ortsveränderung des Handys sei vom Begriff „Benutzen“ nicht gedeckt, da es keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Wenn es erlaubt sei andere Gegenstände während der Fahrt umzulegen, sei nicht zu erkennen, warum es bei einem Mobiltelefon anders bewertet werden sollte. Ob es ratsam und achtsam sei, stehe auf einem anderen Blatt, wäre aber eben nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen.
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