Endlich Klarheit oder doch noch nicht? Nach sieben Jahren hat der BGH mit seinem jetzt gefällten Urteil für mehr Rechtssicherheit in der Auslegung des § 7 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gesorgt. Und: Der Rechtsspruch hat weitreichende Konsequenzen für die Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen Fahrstreifenwechslern und einfahrenden Autos.
Der Fall, der dem Urteil zugrunde lag, ereignete sich am 25. September 2018 in Düsseldorf. Eine Pkw-Fahrerin kollidierte beim Wechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen mit einem Transporter, der gerade aus einer Parkbucht am rechten Fahrbahnrand ausfuhr. Die Vorinstanzen hatten eine hälftige Schadensteilung angenommen, da sie sowohl bei der Fahrerin des einfahrenden Transporters als auch bei der Fahrstreifenwechslerin Verstöße gegen die StVO sahen.
Der BGH wiederum hat nun diese Einschätzung korrigiert und klargestellt, dass der Begriff „anderer Verkehrsteilnehmer“ in § 7 Abs. 5 StVO ausschließlich Teilnehmer des fließenden Verkehrs umfasst. Dies bedeutet, dass ein Fahrstreifenwechsler nicht dieselben Sorgfaltsanforderungen gegenüber einem vom Fahrbahnrand Anfahrenden erfüllen muss wie gegenüber anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr.
Die Entscheidung des BGH unterstreicht den Vorrang des fließenden Verkehrs gegenüber einfahrenden Fahrzeugen. Wer vom Fahrbahnrand anfährt, gilt nicht als Teil des fließenden Verkehrs und muss besondere Vorsicht walten lassen. Der fließende Verkehr muss grundsätzlich nicht mit einfahrenden Fahrzeugen rechnen. Dies kann bei Unfällen zu einer erhöhten Haftung für den Einfahrenden führen.
Trotz dieser Klarstellung betont der BGH, dass Fahrstreifenwechsler nicht von jeglicher Sorgfaltspflicht entbunden sind. Das Gericht verwies den Fall zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurück, um zu klären, ob die Fahrstreifenwechslerin möglicherweise gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstoßen hat, indem sie das Ausparken des Transporters frühzeitig hätte erkennen müssen.
Darüber hinaus unterstreiche das Urteil des BGH einmal mehr die Komplexität des Straßenverkehrsrechts und die Notwendigkeit, Verkehrsregeln ständig an die sich wandelnden Verkehrsverhältnisse anzupassen. Es bleibe jedoch abzuwarten, wie sich diese Entscheidung in der künftigen Rechtsprechung niederschlagen und welche praktischen Auswirkungen sie auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer haben werde, heißt es abschließend.
Quelle: openjur.de, Foto: AdobeStock