Sei nicht narrisch in der fünften Jahreszeit. Die Session bewegt sich auf ihren Höhepunkt zu. Von Rosenmontag bis Aschermittwoch wird gefeiert, bis (manchmal) der Arzt kommt. Und: Das närrische Treiben ist nicht nur in den Hochburgen Teil der Karnevalstradition, sondern es wird inzwischen in weiten Teilen des Landes zelebriert.
Ob zum Karnevalsumzug oder zur Privatfete selbst zu fahren, ist indes keine so gute Idee. Denn: Die Sicherheit im Straßenverkehr bleibt auch in der fünften Jahreszeit das oberste Gebot. Drauf weist der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, jetzt wieder hin. Denn aus Faschingsspaß kann schnell Ernst werden. Aus diesem Grund gilt: Wer trinkt, fährt nicht und wer fährt, trinkt nicht – egal, ob Auto, E-Scooter, Fahrrad oder Pedelec.
Alkoholgrenzwerte gelten für alle Verkehrsteilnehmer. Bereits kleine Mengen davon beeinträchtigen die Koordinations-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit. Deshalb gelten für Auto und E-Scooter dieselben Promillegrenzen. So müssen laut dem ACE E-Scooter-Fahrer mit 0,5 oder mehr Promille ebenso wie Auto- oder S-Pedelec-Fahrer mit mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen.
Auch wer mit nur 0,3 Promille auffällig fährt oder gar einen Unfall verursacht, warnt der ACE, werde belangt. Demnach drohen eine Geldstrafe und mindestens sechs Monate Führerscheinentzug. Radfahrer, die mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs sind, begehen ebenfalls eine Straftat. Für Fahranfänger gilt dem ACE zufolge mit der 0-Promille-Grenze eine noch striktere Regelung.
Es gelte zudem auch den Restalkohol zu bedenken. Die Geschwindigkeit des Alkoholabbaus ist individuell unterschiedlich. Auch am Tag nach der langen Faschingsparty sei die Fahrtauglichkeit somit mitunter noch nicht gegeben. Darüber hinaus rate der ACE rät strikt davon ab, die verbliebene Restalkoholmenge selbst zu errechnen. Solche Berechnungen seien keine sichere Grundlage zur Feststellung der Fahrtauglichkeit und keine Garantie dafür, dass die Fahrtauglichkeit wiederhergestellt wurde. Deshalb sollten Betroffene besser auf Nummer sicher gehen und sich fahren lassen.
Kostüme, je bunter und ausgefallener, umso besser. Beim Fahren dürfen sie allerdings nicht behindern. Wird die Bewegungsfähigkeit oder das Sichtfeld durch die Verkleidung eingeschränkt, droht laut dem ACE ebenfalls ein Bußgeld. Ebenfalls verboten seien Masken am Steuer und Lenker. Hintergrund: Der Fahrer müsse für die Verkehrsüberwachung identifizierbar sein. Schminke und Pappnasen seien zwar in der Regel unproblematisch, dennoch rate der ACE aus Sicherheitsgründen trotzdem dazu, Kostümierungen erst am Zielort anzulegen oder Fahrdienste für die Anreise im Kostüm zu nutzen.
Beim Karnevalsschmuck fürs Fahrzeug gelte es insbesondere darauf zu achten, dass keine Verletzungsgefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestehe. Weiche Anbauten aus Schaumstoff seien somit weniger ein Problem als beispielsweise ein Geweih auf der Motorhaube. Generell sollte mit dem Schmuck des Fahrzeugs gewissenhaft umgegangen werden. Der Schmuck darf die Sicht nicht einschränken und sollte schnell und rückstandslos zu entfernen sein.
Quelle: ACE, Foto: AdobeStock