Leider ist es mittlerweile ein alltägliches Bild auf Deutschlands Straßen: Telefonierende oder tippsende Smartphone-Junkies hinterm Lenkrad, die von ihrem heißgeliebten Ding nicht lassen können. Selbst auf Autobahnen bei Topspeed muss schnell mal eben nebenbei auf die tiefschürfende und einschneidende Whatsapp-Anfrage „Heute Abend chinesisch oder zum Italiener?“ unverzüglich geantwortet werden – buchstäblich komme da, was wolle.
Natürlich ist dies ein grober Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Unglücklicherweise ist jedoch das Gesetz zum Handy-Verbot am Steuer schwammig formuliert und bietet deshalb diverse Möglichkeiten zum Missbrauch. Eine dieser Lücken offenbart sich beispielsweise bei der Nutzung eines iPhones. Das begehrte Apple-Handy ist zumindest aus einem anderen Fahrzeug heraus oder auf einem unliebsamen Foto kaum von einem iPod Touch zu unterscheiden.
Laut aktueller Gesetzeslage fallen Mini-Computer wie z. B. ein iPod Touch nicht unter das Handy-Verbot am Steuer. Diesen Umstand hat sich jetzt ein Autofahrer zunutze gemacht, der mit einem Handy-ähnlichen Gegenstand in der Hand geblitzt wurde. Neben der unstrittigen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde auch ein Bußgeld wegen Handy-Nutzung am Steuer verhängt. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein. Begründung: Bei dem Gegenstand habe es sich um einen iPod Touch gehandelt, der lediglich als Diktiergerät genutzt wurde.
Weil das Amtsgericht Offenburg die Behauptung nicht widerlegen konnte, entschied es im Zweifelsfall für den Angeklagten (Az: 3 OWi-208 Js 16375/15) und hielt auch die theoretische Möglichkeit, beispielsweise über eine App mit einem iPod Touch zu telefonieren, für unwahrscheinlich, da WLAN-Netzwerke hierzulande nicht so ausgebaut seien, dass darüber Telefongespräche aus einem fahrenden Auto heraus geführt werden könnten.
Nicht nur die Offenburger Richter zeigten die Lücken des Paragraphens §23 Abs. 1a StVO auf. So sieht das Amtsgericht Waldbröl (NRW) einen iPod generell nicht als Mobiltelefon an (Az: 44 OWi-225 Js 1055/14-121/14). Noch größere Wirkung scheint ein Urteil (Az: 4Ss 212/16) des Oberlandesgerichts Stuttgart zu haben, das in einem etwas anders gelagerten Fall ebenfalls pro Autofahrer entschied und dadurch das Handy-Verbot am Steuer noch weiter aufgeweicht hat.
Alle Richter wiesen unmissverständlich daraufhin, dass die bestehenden Gesetzeslücken nicht immer Sinne des Erfinders seien und den Missbrauchsmöglichkeiten durch eine schärfere und eindeutigere Reglung schnellstmöglich Einhalt geboten werden müsse.
Da ist die US-Verkehrssicherheitsbehörde NHTSA schon einen Schritt weiter. Sie plädiert für die Entwicklung einer speziellen Nutzeroberfläche, die automatisch aktiviert wird, sobald sich das Handy mit dem Fahrzeug verbindet, und dann prompt Internet, Apps und Co. während der Fahrt rigoros sperrt.
Foto: BMW
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