Sind Sie vor 1953 geboren? Dann haben Sie noch viel Zeit, zumindest in Sachen neues Führerscheinformat. Ihre Umtauschpflicht läuft bis zum beziehungsweise endet erst am 19. Januar 2033 – unabhängig vom Ausstellungsjahr und ganz egal, ob es sich um einen Papier- oder Scheckkartenführerschein handelt.
Für alle zwischen 1999 und 2001 ausgestellten Führerscheine gilt indes der verpflichtende Umtausch bis zum 19. Januar 2026. Noch später ausgestellte Scheckkartendokumente sind in den Folgejahren an der Reihe. So weit, so gut.
Wer indes die abgelaufene Umtauschfrist zum am 19. Januar 2025 versäumt hat, - betroffen sind die Jahrgänge 1971 bis 1998 - muss zwar mit einem Bußgeld rechnen, darf aber weiterfahren. Der Grund: Das Fahren mit einem alten Papier-Führerschein oder abgelaufenen Scheckkartendokument ist keine Straftat, sondern stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Denn: Die Fahrerlaubnis behält grundsätzlich ihre Gültigkeit!
Mit einem alten Lappen weiterzufahren und es darauf ankommen zu lassen, empfiehlt sich trotzdem nicht. Neben einem Ordnungsgeld von zehn Euro, drohen weitere Unannehmlichkeiten. Wer in eine Kontrolle gerät oder wegen einem anderen Grund von der Polizei angehalten wird, hat mit einem abgelaufenen Führerschein schon von vornherein, im Wortsinn, schlechte Karten.
Zum einen könnte dies der Auslöser für eine wesentlich intensivere Kontrolle sein, zum anderen könnte obendrein noch eine ausgiebige, zeitraubende Gültigkeitsprüfung an einer weit entfernten Polizeiwache folgen. Fehlt nur noch, dass die Kfz-Versicherung, beispielsweise bei einem Unfall, auf die Idee kommt, charakterliche Unreife oder Ähnliches zu unterstellen.
Darüber hinaus könnte es gerade im Ausland Probleme geben, wer noch mit einem alten Papierführerschein unterwegs ist und damit erwischt wird. Häufig wird es dann noch teurer und komplizierter. Auch eine Mietwagenbuchung mit einem abgelaufenen Dokument bleibt erfolglos und dürfte mit zusätzlichen Kosten und großem Ärger verbunden sein.
Deswegen sollten Betroffene schnellstens nachholen, was bisher verschwitzt oder versäumt wurde. Zumeist lässt sich ein Tauschtermin in der zuständigen Ausstellungsbehörde bereits online vereinbaren. Und auch der Gang ins Amt selbst geht überwiegend ohne größere Wartezeiten vonstatten.
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