Service & Sicherheit

Hupen: Wann es erlaubt ist, und wann nicht

Kavaliersdelikt oder Ordnungswidrigkeit? Oft notwendig und sinnvoll oder Belästigung und Nötigung? Total überzogen oder nicht der Rede wert? Am Einsatz der Hupe scheiden sich die Autogeister. Unbestritten sind Autohupen Teil des alltäglichen Verkehrslärms, der auf mehrspurigen Straßen in der Metropole gewiss lauter daherkommt als auf einsamen Landstraßen. Gleichwohl fordert der Auto Club Europa (ACE) zum 25. Tag gegen den Lärm (27. April 2022) dazu auf, Hupen auf das Nötigste zu beschränken und gibt Hinweise, wann es überhaupt erlaubt ist.

Autofahrer hupt und schreit

Grundsätzlich ist Hupen innerorts nicht erlaubt, außer es besteht eine berechtigte Gefahrenlage

Autofahrer hupt und schreit

Grundsätzlich ist Hupen innerorts nicht erlaubt, außer es besteht eine berechtigte Gefahrenlage

Wer schon einmal in Asien, Griechenland oder Italien mit dem Auto unterwegs war, wird sich wahrscheinlich fragen, wo ist das Problem? Denn vielerorts gilt: je wuseliger der Verkehr, desto mehr Hupeinsatz. Auf Deutschlands Straßen geht es dagegen vergleichsweise gesitteter zu, beziehungsweise hat das Angehuptwerden eine spürbar sensiblere Note.

Dabei geht es nicht etwa nur um persönliche Animositäten, sondern um die Gesundheit. Dem ACE zufolge erreicht eine Hupe aus sieben Metern Entfernung 105 Dezibel. Viel zu laut. Denn: Weltgesundheitsorganisation WHO und Umweltbundesamt sehen die Zielwerte für die Lärmbekämpfung bei 65 Dezibel tagsüber und bei 55 Dezibel nachts. Deshalb gilt auch beim Hupeinsatz: weniger ist mehr.

Wann ist Hupen denn überhaupt erlaubt und wann nicht? Zwei Beispiele: Einmal nimmt ein entgegenkommendes Fahrzeug die Vorfahrt, ein anderes Mal verschläft der Fahrer im vorderen Wagen die Grünphase an der Ampel.  Die schnelle Lösung, um sich Luft zu machen: ein lautes Hupen. Laut dem ACE im ersten Fall gerechtfertigt, im zweiten eben nicht.

Denn: Grundsätzlich ist Hupen gemäß Paragraf 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) innerorts nicht erlaubt, außer es besteht eine berechtigte Gefahrenlage, die einen Unfall nach sich ziehen könnte. Dies gilt auch außerorts – mit einer weiteren Ausnahme: der nachfolgende Verkehrsteilnehmer möchte überholen und zeigt dies durch ein Hupsignal an.

Die verschlafene Grünphase hingegen zählt als Verkehrsverzögerung und rechtfertigt den Einsatz der Hupe nicht. Wer nun zur Lichthupe greift, verhält sich ebenfalls ordnungswidrig. Stattdessen könnte versucht werden, mit Hilfe von Winken auf die grüne Ampel hinzuweisen.

Wer unerlaubt ein Schallzeichen abgibt, muss laut dem zweitgrößten Automobilclub Deutschlands mit einem Bußgeld in Höhe von fünf Euro rechnen, werden zusätzlich andere dadurch belästigt, sind zehn Euro fällig. Fühlt sich jemand durch das Hupen genötigt, kann der oder die Belästigte eine Anzeige stellen. Eine Nötigung liege dann vor, wenn durch das Hupen eine Gefahrenlage und eine unüberwindbare Furcht beim anderen Verkehrsteilnehmer erzeugt werde.

Autokorsos mit heftigem Hupen sind ebenfalls nicht erlaubt und gelten als Lärmbelästigung. Übrigens: Auch ein unerlaubtes oder mangelhaftes Schallzeichen, wie eine Melodie als Hupsignal, kann ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro nach sich ziehen. Die Hupe muss ein akustisches Signal mit gleichbleibender Grundfrequenz erzeugen. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Blaulicht von Polizei, Feuerwehr und Rettungswagen.

Quelle: ACE, Foto: AdobeStock

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