Helau, Alaaf, Narhalla-Marsch – jetzt sind die Jecken wieder los. Überall in Deutschland wird, je nach Landstrich, kräftig Karneval beziehungsweise Fasching gefeiert. Insbesondere in den Feierhochburgen Köln, Düsseldorf und Mainz ist nahezu die gesamte Stadt verkleidet auf den Beinen. Bunte Umzüge, ausgelassene Feiern, gesellige Stimmung in Hülle und Fülle.
Das ein oder andere Glas Alkohol gehört für viele dazu. Doch bei aller Heiterkeit darf eines nicht vergessen werden: Wer selbigen trinkt, sollte das Auto stehen lassen. „Bereits geringe Mengen Alkohol können die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen und schwerwiegende Folgen nach sich ziehen“, warnt deshalb Andrea Häußler, Verkehrsexpertin vom TÜV-Süd.
Leider unterschätzten viele die Wirkung von Alkohol. Oft kämen dann in diesem Zusammenhang fadenscheinige Aussagen wie „So viel habe ich doch nicht getrunken – ich kann noch ganz normal fahren.“ Doch diese Selbsteinschätzung ist trügerisch. Denn schon geringe Mengen Alkohol führen der TÜV-Süd-Fachfrau zufolge zu verminderter Konzentration, verlangsamter Reaktionszeit und Fehleinschätzungen von Geschwindigkeiten und Abständen. Und: Gerade rund um die tollen Tage führt auch die Polizei verstärkt Alkoholkontrollen durch.
Den Alkoholsündern drohen bereits ab 0,3 Promille empfindliche Strafen: Ab 0,3 Promille müssen Fahrer bei Auffälligkeiten wie Schlangenlinien oder einem Unfall mit Strafen rechnen, darunter Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot, eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe.
Ab 0,5 Promille drohen Autofahrern mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte im Verkehrsregister und bis zu 3 Monate Fahrverbot.
Ab 1,1 Promille spricht das Gesetz von absoluter Fahruntüchtigkeit. Wer sich dennoch hinter das Lenkrad setzt, begeht eine Straftat. Die Folge: Der Führerschein wird für mindestens sechs Monate entzogen und es drohen Geld- und Freiheitsstrafen. Zudem kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden, um den Führerschein wiederzuerlangen. Ab 1,6 Promille ist die MPU obligatorisch.
Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt gar ein striktes Alkoholverbot. Bei einem Verstoß drohen mindestens 250 Euro Bußgeld, ein Punkt in Flensburg, ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.
Stattdessen einfach mit dem Fahrrad oder dem E-Scooter nach Hause? Auch hier sollten sich Fahrzeugführer der geltenden Alkoholgrenzen bewusst sein. Bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen riskieren Radfahrer bereits ab 0,3 Promille Strafen. Ab 1,6 Promille drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und der Verlust des Führerscheins.
Auch für E-Scooter-Fahrer gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer. Das bedeutet: Bereits ab 0,5 Promille drohen Bußgelder. Fahranfänger unterliegen zudem auch hier der Null-Promille-Regel.
Und Vorsicht: „Ein oft vernachlässigter Faktor ist der Restalkohol am nächsten Tag. Der Körper baut pro Stunde etwa 0,1 Promille ab. Wer also am Abend getrunken hat, ist oftmals auch am nächsten Morgen noch nicht fahrtüchtig“, betont Verkehrsexpertin Andrea Häußler. Vermeintliche Tricks wie kalt duschen, Kaffee oder ein ausgiebiges Frühstück beschleunigten den Abbau tatsächlich nicht.
Um sich und seine Mitmenschen nicht in Gefahr zu bringen und Strafen zu vermeiden, sollte deshalb der Heimweg am besten im Voraus geplant werden. Taxis, öffentliche Verkehrsmittel, Fahrgemeinschaften mit abstinenten Fahrern oder eine Übernachtung bei Freunden sind sichere Alternativen zur Alkoholfahrt.
Quelle: TÜV-Süd, Foto: AdobeStock