Bisher gab es keine klare, eindeutige Regelung wie und wann die Autofahrer den Weg für die Rettungskräfte frei zu machen hatten. Dies hat sich nun durch eine Novelle (§ 11, Absatz 2) der Straßenverkehrsordnung (StVO) geändert, die jetzt in Kraft getreten ist.
Danach gilt ab sofort: Sobald auf Autobahnen oder Schnellstraßen der Verkehr zähflüssig fließt oder nur noch Schritt-Tempo oder gar Stop-and-Go möglich sind, muss eine Rettungsgasse gebildet werden. Nach der alten Regel war dies erst bei Stillstand der Fall.
Noch wichtiger: Nun ist auch die Art und Weise der Rettungsgasse klar geregelt. Sie muss ab sofort immer zwischen der äußersten linken und der direkt rechts daneben liegenden Fahrspur gebildet werden. D. h.: Bei drei oder mehr Spuren geht es nur auf der äußersten linken Fahrspur nach links, auf allen anderen Fahrspuren nach rechts. Dabei sollte die Standspur nur mit höchstens der halben Wagenhälfte zugestellt werden, um auch dort Rettungskräften einen Weg freizuhalten. Bei Missachtung drohen Bußgelder. Viel wichtiger: Durch korrekte Bildung der Rettungsgasse kann Leben gerettet werden!
Foto: ADAC
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookie auswählen.
Ein
Aus
Aus
Aus