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Urteil: Auch Schnapspralinen schützen vor Strafe nicht

Wenn Alkoholsünder auf frischer Tat ertappt werden, sprich in eine Polizeikontrolle geraten, sind sie um Ausreden nicht verlegen – mit wenig Erfolg! Das Amtsgericht Frankfurt hat jetzt einem Mercedes-Fahrer dessen Münchhausengeschichte nicht geglaubt, der angeblich mit 1,3 Promille lediglich zu viele Schnapspralinen gegessen haben wollte – Lappen weg!

Alkoholkontrolle mit digitalem Atemmessgerät

Wenn es nicht so bierernst wäre, könnte man darüber lachen: Eine versehentliche Fahruntüchtigkeit durch Schnapspralinen ist nicht glaubhaft

Alkoholkontrolle mit digitalem Atemmessgerät

Wenn es nicht so bierernst wäre, könnte man darüber lachen: Eine versehentliche Fahruntüchtigkeit durch Schnapspralinen ist nicht glaubhaft

„Don´t eat and drive“. Gerade in der Adventszeit mit den unzähligen Weihnachtsmärkten und Firmenfeiern ist üblicherweise (meist) zu viel Alkohol im Spiel. Deshalb ist es ratsam, den eigenen Wagen zuhause zu lassen, um gar nicht erst in Versuchung zu kommen.

Bei dem jetzt verhandelten Fall des Amtsgerichts Frankfurt, verhielt es sich noch kurioser. Das war passiert: Nach den Feststellungen des Gerichts fuhr der Angeklagte im Januar 2024 gegen drei Uhr morgens mit seinem Pkw durch Hofheim am Taunus. Er hatte dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille. Dadurch war er nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen. Seine Fahruntüchtigkeit, so das Amtsgericht, habe der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen.

Der Angeklagte wiederum hatte zu seiner Verteidigung angegeben, dass er nach einem Saunabesuch unterzuckert in seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz eingeschlafen sei. Er habe von einem unbekannten Pärchen einen Beutel mit annähernd tischtennisball-großen, vermutlich mit Vodka gefüllten Pralinen angeboten bekommen.

Von diesen habe er acht oder neun Stück gegessen. Dass diese Pralinen mit Alkohol gefüllt waren, habe er beim Verzehr nicht bemerkt. Diese Angaben hielt das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme für nicht glaubhaft. Nach Einschätzung der Sachverständigen hätte der Angeklagte zum Erreichen der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille ca. 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen Getränks (40 bis 60 Prozent) trinken müssen.

Dies entspräche mindestens 132 Pralinen der Marke „Mon Chéri“. Auch wenn man zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehe, dass dieser nicht neun, sondern sogar zwölf tischtennisball-große Pralinen verzehrt habe, hätte jede dieser Pralinen immer noch mehr als 2 cl, also jeweils einen „Shot“, eines 40 prozentigen alkoholischen Getränks enthalten müssen. Ob man ein solches Produkt überhaupt noch als „Praline“ bezeichnen und käuflich erwerben könne, sei zweifelhaft. Jedenfalls sei es bei dieser Menge „absolut fernliegend“, dass der Angeklagte die Alkoholfüllung nicht wahrgenommen haben wolle. Es handele sich um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung.

Die Frankfurter Richter belegten den Angeklagten folgerichtig wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe und ordneten die Entziehung der Fahrerlaubnis an (AZ: 907 Cs 515 Js 19563/24). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt, Foto: Fotolia

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