Einmal im Jahr tagen Juristen und Experten in der alten Kaiserstadt Goslar (Niedersachsen) zum Straßenverkehrsrecht beim Deutschen Verkehrsgerichtstag (VGT). Die Konferenz hat bundesweite Relevanz, und ihre Empfehlungen werden oft von der Politik bei der Gesetzgebung berücksichtigt. Der 62. VGT fand vom 24. – 26. Januar 2024 statt. Dem Thema „Schaden & Unfall“ war sogar ein eigener Arbeitskreis (AK VI) gewidmet.
Dazu äußerste sich unter anderem auch die stellvertretende GDV-Hauptgeschäftsführerin, Anja Käfer-Rohrbach: „Unfälle dürfen nicht dazu genutzt werden, Entschädigungen für alte Schäden am Auto zu verlangen und sich dadurch ungerechtfertigt zu bereichern.“
In diesem Zusammenhang weist der GDV daraufhin, dass Schäden, die ein Auto schon vor einem Unfall hatte, die Höhe der Entschädigungszahlungen senken können. Deswegen müssen sie von Autobesitzern wahrheitsgemäß angegeben werden. „Sinn und Zweck der Entschädigung ist es, die Unfallopfer wirtschaftlich so zu stellen, wie sie vor dem Unfall standen“, unterstreicht Käfer-Rohrbach. Entscheidend sei daher allein der zusätzliche Schaden durch den Unfall.
„Wer ein ohnehin mit Dellen und Kratzern übersätes Auto fährt, bekommt für Schäden an solchen Teilen weniger als der Fahrer eines perfekt gepflegten Autos“, erklärt Käfer-Rohrbach. Das gelte sowohl für die zu zahlenden Reparaturkosten als auch für die Höhe des Wiederbeschaffungswertes nach einem Totalschaden.
Die Autobesitzer müssten deshalb nicht nur unreparierte Altschäden angeben, sondern im Zweifel auch beweisen, dass frühere Schäden wirklich vollständig und fachgerecht behoben wurden. „Wer zum Beispiel schon bei einem früheren Unfall Geld für einen komplett neuen Kotflügel bekommen hat, den alten dann aber nur gespachtelt und überlackiert hat, kann bei einem nächsten Unfall nicht wieder den Wert eines neuen Kotflügels verlangen“, sagt die stellvertretende GDV-Hauptgeschäftsführerin, Anja Käfer-Rohrbach.
Wer einen erheblichen Vorschaden arglistig verschweige, müsse zudem damit rechnen, dass die Versicherung den Entschädigungsanspruch als verwirkt ansehe und eine Zahlung vollständig verweigere.
Quelle: GDV, Foto: Coparts