Seit Jahren nimmt die Zahl der Wildunfälle stetig zu. Allein in den beiden bisher zuletzt statistisch erfassten Jahren ein Zuwachs von zehn Prozent. Laut der aktuellen Schadenbilanz des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) stiegen die Unfälle mit Rehen, Wildschweinen und anderem Wild im Jahr 2015 (2016 noch nicht abschließend erfasst) auf knapp 263.000 an. Das ist sehr traurig für die Tiere, aber auch zumeist fürchterlich für die Autofahrer. Bestenfalls kommt es bei so einer Begegnung der unerwünschten Art gar nicht erst zu einer Kollision.
Die Realität sieht leider oftmals anders aus. Neben Verletzungen bei den beteiligten Personen und Blechschäden am Auto zieht das angefahrene Tier zumeist den kürzen und stirbt. Was bei der ohnehin schon furchtbaren Angelegenheit oft vergessen wird, nach dem Schrecken folgt zumeist auch noch der Ärger. So kann es durchaus passieren, dass einige Wochen später eine Rechnung für die Beseitigung des Tieres vom Straßenrand ins Haus flattert.
Ende März dieses Jahres hat das Verwaltungsgericht Hannover allerdings dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. Demzufolge müssen Autofahrer nach einem Wildunfall nicht für die Bergung und Entsorgung des getöteten Tieres zahlen. Üblich sei, dass sich ein Jäger um das überfahrene Tier kümmere, deshalb sei der betroffene Fahrer dafür nicht zuständig, urteilten die Richter (Az: 7 A 5245/16 u.a.).
Damit hob das Verwaltungsgericht verschiedene Leistungsbescheide der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) auf, die die Fahrzeugführer für die Bergung und Entsorgung des Unfallwildes zur Kasse bitten wollte.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Falles ließen die Richter allerdings die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht zu. Fortsetzung folgt!
Foto: Volvo
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