Auto & Kosten

BGH-Urteil: Abstreiten schützt vor Knöllchen nicht

In Deutschlands Innenstadtlagen sind nicht nur häufig die Straßen verstopft, sondern zumeist auch sämtlich Stellplätze belegt. Die freie Parkbucht ist längst zum heißbegehrten Gut geworden. Da kommen Autofahrer schnell in Versuchung, „kreative Lösungen“ zu finden – speziell im privat bewirtschaftetem Parkraum. Wurde der Halter dort abgezettelt, konnte er sich bisher rausreden, nicht gefahren zu sein. Dieser Masche hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Halter, die ihr Auto unrechtmäßig z. B. auf dem privat betriebenen Parkplatz des Supermarkts abstellen, müssen jetzt den Fahrer benennen oder den Verstoss selbst zahlen

Halter, die ihr Auto unrechtmäßig z. B. auf dem privat betriebenen Parkplatz des Supermarkts abstellen, müssen jetzt den Fahrer benennen oder den Verstoss selbst zahlen

Schnell im Supermarkt einkaufen, geschwind beim Optiker die Brille richten lassen oder in der Bank nur kurz Geld ziehen, wer kennt sie nicht, die typischen Momente im mobilen Alltag. Wenn da nicht die lästige Parkplatzsuche wäre. Oftmals fündig werden Autofahrer auf Parkplätzen, die privat unterhalten werden, wie z. B. Stellplätze vor dem Supermarkt oder am Krankenhaus.

 

Wurde der Falschparker auf einem solchen Privatparkplatz mit einem Knöllchen bedacht, konnte er sich bisher zumeist rausreden, weil er selbst ja gar nicht gefahren sei. Wer aber seinen Wagen dort unrechtmäßig abgestellt habe, wisse er nun tatsächlich auch nicht mehr. Bislang ein gängiger Weg, um um das Knöllchen herum zu kommen.

 

Diese Lücke hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) geschlossen. Damit aber nicht genug. Die Karlsruher Richter haben darüber hinaus die Beweislast auch noch umgekehrt. Nun können sich die Halter nicht mehr einfach so aus der Affäre ziehen, sondern müssen den oder die infrage kommenden Fahrzeugführer benennen. Tut er das nicht, muss er laut dem aktuellen BGH-Urteil (Az. XII ZR 13/19) selbst den Parkverstoss  zahlen.

 

Foto: AdobeStock

 

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