Tempomat schützt vor Strafe nicht. Diesen Beschluss hat jetzt das OLG Köln (Az.: III-1 RBs 213/1) gefasst und einen Raser zu einem Bußgeld verdonnert. In dem behandelten Fall war ein Autofahrer außerhalb einer geschlossenen Ortschaft 22 km/h zu schnell gefahren und geblitzt worden. Gegen den Bußgeldbescheid über 100 Euro legte er Einspruch ein.
Seine Begründung: Sein Fahrzeug verfüge über verschiedene Fahrassistenzsysteme, wie beispielsweise einen Tempomat und eine Verkehrszeichen-Erkennung, die seinen Wagen automatisch nicht nur an die entsprechende Verkehrslage, sondern auch an die vorgegebene Geschwindigkeitsbegrenzung anpassen und gegebenenfalls sogar herunterbremsen würde.
Schon das Amtsgericht Aachen folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte den Temposünder. Nun musste der Fahrer auch in der nächsthöheren, zweiten Instanz den gleichen Schuldspruch hinnehmen. Für die Kölner Richter seien weder ein Tempomat noch andere Assistenzsysteme eine Grundlage, um gegen eine Geschwindigkeitsmessung Einspruch erheben zu können.
Vielmehr stellten derartige Systeme lediglich Hilfsmittel dar. Denn: Der Autofahrer sei stets verpflichtet, selbst dafür zu sorgen, seine Fahrweise an die vorgegebenen Verkehrsregeln anzupassen.
Foto: ADAC
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