Seit mehr als einer Woche ist das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft. Beschlossenen wurde von Bundestag und Bundesrat ein strengeres, im Zweifelsfall vom Bund gesteuertes Vorgehen gegen die Pandemie und damit verbundene weitere, verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der dritten Virus-Welle. Verbunden mit der sogenannten „Corona-Notbremse“ ist auch eine bundesweit gültige nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr, mancherorts wie zum Beispiel in Hamburg sogar schon ab 21 Uhr, bis 5 Uhr morgens. In diesem Zeitraum muss der Wagen stehen bleiben. Damit bremst die neue Verordnung erstmals auch ganz explizit die Autofahrer aus.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen die es Fahrzeugführern trotz Fahrverbots erlaubt, mit dem Auto zu fahren. Triftige Gründe laut dem IfSG sind die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, medizinische Notfälleoder unaufschiebbare Behandlungen und die Ausübung des Berufs. Also Dienste oder Tätigkeiten, die auch während der Ausgangssperre stattfinden und nicht ausgesetzt werden können oder dürfen.
Des Weiteren zählen die unaufschiebbare Unterstützung Minderjährigeroder betreuungsbedürftiger Personen sowie die Versorgung von Tieren dazu. Bei einer Kontrolle müssen die Ausnahmegründe glaubhaft nachgewiesen werden. Sonst drohen Strafzettel in empfindlichen Höhen. Der Bußgeldrahmen reicht (bisher) von 50 bis 500 Euro, je nach Bundesland und Verstoß.
Während der Ausgangssperre ist übrigens auch das Reisen untersagt. Wer sich auf eine Ferntour begibt oder auf einer Durchreise befindet, muss seine An- und Abreise so planen, dass er rechtzeitig vor Beginn des Fahrverbots zu Hause ist. Gerät der Autofahrer unverschuldet in einen Stau und verspätet sich deshalb, können die Ordnungshüter bei zweifelsfreiem Nachweis Milde walten lassen. Die Ausgangsbeschränkungengelten bundesweit und in allen Landkreisen und kreisfreien Städten, die über einem Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen innerhalb der vergangenen sieben Tage liegen.
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