Im Apple- oder Android-Store lässt sich mittlerweile nahezu alles einkaufen – natürlich auch verschiedenste Applikationen, die vor mobilen und fest installierten Blitzern warnen. Der Haken: Möglicherweise hilft die Software, Bußgelder wegen Geschwindigkeits-Überschreitungen zu vermeiden. Dafür drohen „Tickets“ von anderer Seite. Denn: Der Paragraph 23 Absatz 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet die Nutzung von Geräten, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
Der Fall: Bei einer Verkehrskontrolle wurde ein Autofahrer erwischt, der auf seinem Smartphone eine Blitzer-App aktiviert bzw. geöffnet hatte. Prompt wurde ihm ein Strafzettel in Höhe von 75 Euro zur Zahlung überreicht. Dagegen legte der Fahrer Widerspruch ein. Seine Argumentation: Der entsprechende StVO-Paragraph betreffe lediglich Geräte, die speziell zum Schutz vor Radarkontrollen entwickelt worden seien. Dies sei bei einem Smartphone jedoch nicht der Fall. Deshalb falle sein Handy und die Nutzung einer derartige ausgerichteten App nicht unter dieses Verbot.
Das sahen die Richter des Oberlandesgerichts Rostock (OLG) anders. Sie urteilten, dass der Gesetzgeber auch den technischen Fortschritt im Blick habe und nicht nur klassische Radarwarner und Laserstörgeräte verbieten wolle, sondern auch andere technische Lösungen mit ähnlichem Effekt. Zudem bestimme der Smartphone-Nutzer über die Verwendung des betreffenden Geräts, denn er lade schließlich die Blitzer-App herunter und aktiviere selbige während der Fahrt. Das OLG stellte darüber hinaus fest, dass Nutzung in so einem Fall bedeutet, dass der Fahrer derartige Geräte weder betreiben, noch sie betriebsbereit mitführen darf. Insofern ist das Bußgeld berechtigt und muss gezahlt werden (Az. 21 Ss OWi 38/17)!
Foto: M. Neher
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