Diesel-Krise hin, Fahrverbote her – unabhängig von der Motorisierung schwächelt der Gebrauchtwagenmarkt zurzeit ein wenig. Obwohl im vergangenen Jahr rund 7,3 Millionen Altfahrzeuge ihren Besitzer wechselten, ist die Nachfrage in diesem Jahr eher schleppend. Oftmals steckt der Teufel im Detail bzw. in der Verkaufsanzeige. Wie jetzt wieder ein Fall aus Bayern gezeigt hat.
Per rechtskräftigem Urteil vom 10. Januar dieses Jahres gab das Amtsgericht München einem Gebrauchtwagenkäufer Recht, der sich vom Verkäufer getäuscht fühlte (Az: 142 C 10499/17). Im verhandelten Fall ging es um einen für 4.500 Euro im Internet inserierten, gebrauchten Mercedes Sprinter. Bei der Gerichtsverhandlung trug der Verkäufer vor, das Nutzfahrzeug ohne Garantie und Gewährleistung verkauft zu haben. Zudem sei die Aussage, der Wagen sei scheckheftgepflegt, von ihm so nie getätigt worden.
Gleichwohl entschied die zuständige Richterin, dass der Verkäufer das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis an den Käufer zurück zu zahlen hat, da der Zeuge in der Verhandlung glaubhaft bestätigen konnte, dass das Onlineinserat die Angabe „scheckheftgepflegt“ enthielt.
Die Gerichtsmitteilung zitiert dazu die Urteilsbegründung wie folgt: „Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (…) möglich ist, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt.“
Quelle: AG München, Foto: Fotolia
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