Auto & Kosten

Inspektion: Werkstatt frei wählbar auch während Garantiezeit

Murmeltiertag. Auch Autofahrer kennen ihn. Speziell wenn das Service-Lämpchen im Display signalisiert: „Es ist mal wieder soweit“. Im Zwei-Jahres-Rhythmus sollte der Wagen zur Inspektion und auf Herz und Nieren durchgecheckt werden. Spätestens dann stellen sich viele Fahrzeughalter die Frage: „Kann ich wählen oder muss ich in den Markenbetrieb?“ Um es kurz zu machen: Es darf gern die freie Werkstatt sein!

EU und BGH haben die Rechte von Autofahrern bei der freien Werkstattwahl gestärkt

EU und BGH haben die Rechte von Autofahrern bei der freien Werkstattwahl gestärkt

Spätestens nach 24 Monaten steht die nächste Wartung oder Inspektion an. Wer dafür anstatt in die oftmals teurere Vertragswerkstatt lieber in einen freien Kfz-Meisterbetrieb fährt, kann dies guten Gewissens tun. Abgesegnet durch einen höchst richterlichen Urteilsspruch (AZ: VIII ZR 206/12) des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, steht dies allen Fahrzeughaltern frei, ohne dass dadurch Gewährleistung und Garantien verfallen, selbst wenn dies vorher vertraglich anders aufgeführt wurde.

 

Denn: Derartige Klauseln verstoßen laut BGH gegen das hiesige AGB-Recht und sind somit unwirksam. Bedingung: Die Wartungs- oder Inspektionsarbeiten müssen nach der gültigen Herstellervorgabe durchgeführt werden! Und: Dieser Sachverhalt sollte unbedingt auch auf der betreffenden Rechnung und im Serviceheft so vermerkt werden!

 

Laut der EU-Verordnung 461/2010 gilt dies auch für Neuwagen, wie der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) immer wieder unmissverständlich anmahnt. Demnach haben freie Werkstätten zudem das Recht und die Möglichkeit, wie autorisierte Servicepartner auch, alle relevanten Fahrzeuginformationen direkt vom Hersteller abzurufen. Dem GVA zufolge greift diese Verordnung prinzipiell auch bei Reparaturen.

 

Ausnahmen: Tritt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht (24 Monate bei Neu-, 12 Monate bei Gebrauchtwagen) ein Schaden auf, sollte für den Fahrzeughalter der erste Ansprechpartner immer der Verkäufer sein. Denn handelt es sich beispielsweise um einen Produktionsfehler, eine Rückrufaktion oder einen Kulanzfall, darf der Hersteller Vorgaben machen, da er auch die anfallenden Kosten übernimmt. Weitere Sonderfälle: Wenn eine Service-Flatrate-Vereinbarung oder ein Leasingvertrag vorliegen.

 

Foto: Coparts

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