Böses Erwachen. Erst war das Fahrzeug weg, dann gab´s nicht einmal die volle Entschädigung. Das war passiert: Eine Frau hatte ihren BMW nicht wie in den Versicherungsbedingungen vereinbart in der Garage, sondern davor geparkt. Nach dem Autoklau forderte sie von ihrer Kfz-Versicherung entsprechende Entschädigung und machte den vollen Schaden geltend. Die Assekuranz lehnte allerdings die komplette Kostenübernahme ab, weil eine Vertragsverletzung vorgelegen habe.
Die verärgerte BMW-Fahrerin klagte nun und wurde von dem zuständigen Gericht eines Besseren belehrt. Denn bei dem zugrunde liegenden Fall entschied das Landgericht Magdeburg, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung der Frau vorläge und sie deshalb den durch den Diebstahl entstandenen Schaden zum Teil selbst tragen müsse.
Im vorliegenden Urteil (AZ: 11 O 217/18) rügten die Richter, dass sich die Autofahrerin nicht an eine wichtige Vereinbarung im Versicherungsvertrag gehalten habe und sich dadurch das Diebstahlrisiko erhöht hätte. Deshalb würde ihr Schadensersatz in Höhe von 100 Prozent nicht zu stehen. 70 Prozent seien in diesem Fall angemessen.
Begründung: Die Fahrzeughalterin habe ja in dem betreffenden Versicherungsvertrag explizit angekreuzt, eine „Garagenparkerin“ zu sein und demzufolge von einem geringeren Versicherungsbeitrag profitiert, weil das Diebstahlrisiko in einer Garage fraglos niedriger sei und ein wesentliches Hindernis darstelle, als vor der Garageneinfahrt.
Diese Pflichtverletzung kostete die Klägerin letztendlich mehrere tausend Euro. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) rät daher dringend, sich an die Vereinbarungen in einem Versicherungsvertrag zu halten. Dazu gehöre natürlich auch, sich die Bedingungen im Kleingedruckten Bewusst zu machen und selbige zu beachten.
Quelle: DAV, Foto: MN