Traditionell ist der November der heißestes Monat, wenn es um die Kfz-Versicherung geht. Denn die große Mehrheit der Autofahrer versichert den Wagen für den Zeitraum eines Kalenderjahres – also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Deshalb muss in diesen Fällen die Kündigung bis zum 30. November des betreffenden Jahres erfolgen.
Steigt der Beitrag der Police allerdings, gilt darüber hinaus ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist dafür ist abhängig von dem Tag, an dem die Benachrichtigung in dem betreffenden Haushalt eingegangen ist. Von da an haben Fahrzeughalter vier Wochen Zeit, ihre alte Police wegen Preiserhöhung zu kündigen.
Unabhängig aus welchem Grund gekündigt wird, sollte der Versicherungsnehmer in den AGB nachschauen, ob er per Brief oder aber wesentlich bequemer per Fax oder Email kündigen kann. Es ist zudem ratsam, zuvor schon einen neuen Vertrag abgeschlossen zu haben, um beispielsweise Überschneidungen beziehungsweise Doppelversicherungen zu vermeiden. Zwar müssen Versicherungen bei der Haftpflicht jede Anfrage annehmen, bei Teil- und/oder Vollkasko dürfen sich jedoch Kunden ablehnen.
Foto: Fotolia
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookie auswählen.
Ein
Aus
Aus
Aus