Parken ist nicht gleich Parken. In dem verhandelten Fall (Az.: 5 k 782/18.KO) stellte ein Autofahrer seinen Wagen am 1. Dezember 2018 vor seinem Haus ab. Bereits am 29. November hatte jedoch die zuständige Gemeinde ein temporäres Halteverbot (Verkehrszeichen 283 der StVO) für diese Straße für die Zeit vom 4. bis zum 8. Dezember eingerichtet.
Am Tag des Inkrafttretens wurde der Halter im Rahmen einer Kontrolle auf das absolute Halteverbot hingewiesen. Er bestritt, dass ein entsprechendes Schild aufgestellt war als er dort parkte, wollte sich aber nur kurz umziehen und dann sein Auto wegfahren. Als er nach mehr als sieben Minuten immer noch nicht zurückgekehrt war, wurde der Wagen abgeschleppt.
Mit vollem Recht, wie jetzt das Koblenzer Verwaltungsgerichts entschieden hat. In dem betreffenden Urteil weisen die Richter daraufhin, dass die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrsschildern im ruhenden Verkehr niedriger zu bewerten seien als im fließenden. Deshalb sei es Autofahrern zu zumuten, sich auf einer Strecke von 30 Metern zu vergewissern, ob entsprechende Halteverbote vorhanden sind. In dem konkreten Fall stand das temporäre Verkehrszeichen rund 10 Meter hinter dem betreffenden Fahrzeug.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass auch der Abschleppvorgang (144,91 Euro) verhältnismäßig war und ein weiteres Abwarten aufgrund der äußerst angespannten Verkehrssituation nicht zumutbar gewesen ist.
Foto: Fotolia
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