Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) muss eine Rettungsgasse unverzüglich gebildete werden, sobald auf Autobahnen oder mehrspurigen Außerortsstraßen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden kann. Nicht erst wenn es sich bereits staut! Der Grund: Bei zäh fließendem Verkehr ist noch genug Platz, um eine ausreichende Gasse für Rettungskräfte und Polizei bilden zu können.
Darüber hinaus gilt: Bei einem Stau sind alle verpflichtet, die Rettungsgasse freizumachen. Die Rettungsgasse muss immer zwischen dem äußersten linken und den übrigen Fahrstreifen gebildet werden. Und: Der Standstreifen muss frei bleiben!
Wie bilde ich die Rettungsgasse? Fahren Sie auf dem linken Fahrstreifen, so weichen Sie nach links aus. Sind Sie auf einem der übrigen Fahrstreifen unterwegs, so fahren Sie nach rechts. Bei Annäherung an einen Stau darf das Warnblinklicht eingeschaltet werden, um andere vor dieser Gefahr zu warnen.
Der Standstreifen muss frei bleiben, weil er auch gar nicht zum Befahren baulich angelegt ist. Nur im Notfall oder z. B. nach Aufforderung der Polizei darf er befahren werden. Auch wenn aus Platzgründen keinerlei Möglichkeit besteht, eine Rettungsgasse zu bilden, ohne den Standstreifen mitzubenutzen, dann ist das Ausweichen auf den Standstreifen ausnahmsweise zulässig.
Darf ich in der Rettungsgasse nach vorne fahren? Nein! Nur Polizei- und Hilfsfahrzeuge dürfen die Rettungsgasse befahren. Hilfsfahrzeuge sind z. B. Feuerwehr- und Krankenwägen sowie Arzt- und Abschleppfahrzeuge.
Wie verhalte ich mich im Bereich einer Baustelle mit Fahrbahnverengung? Versuchen Sie dort, möglichst weit links bzw. rechts zu fahren. Bei engen Fahrstreifen kann es im Einzelfall zusätzlich erforderlich sein, den Mittelstreifen auf der linken Seite bzw. die Standspur auf der rechten Seite mit zu benutzen.
Gibt es Ausnahmeregelungen für Motorräder? Nein. Grundsätzlich dürfen weder die Rettungsgasse noch der Standstreifen befahren werden. Eine Ausnahmeregelung für Kraftradfahrer besteht nicht.
Muss ich auch im Ausland eine Rettungsgasse bilden? Vergleichbare Regeln zur Bildung einer Rettungsgasse gibt es neben Deutschland auch in der Schweiz, Slowenien, Ungarn und Tschechien. In Österreich ist die Bildung und das Freihalten einer Rettungsgasse im Verkehrsgesetz verankert. Wer sich nicht daran hält, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen, die zwischen 200 und 320 Euro liegen und mit zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet werden.
Quelle und Foto: ADAC
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