Erst kürzlich ist es wieder passiert: Feuerwehr und Rettungswagen wurden in Hessen wiederholt bei ihrem Hilfseinsatz behindert. Ein Geisterfahrer kollidierte auf der A5 nahe des Hattenbacher Dreiecks mit einem entgegenkommenden Fahrzeug frontal. Beide Fahrer wurden bei dem schweren Verkehrsunfall eingeklemmt, benötigten sofort ärztliche Hilfe. Dann das Unfassbare: Viele Autofahrer schlängelten sich am Unfall einfach vorbei und fuhren weiter. Der Rest hielt scheinbar teilnahmslos an. Rettungsgasse? Fehlanzeige!
Eine jüngst verabschiedete Novelle (§ 11, Absatz 2) der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat nun auch das rücksichtslose Verhalten mancher Autofahrer ins Visier genommen: Fehlverhalten kann ebenso von der Feuerwehr oder Sanitätern bei der Polizei angezeigt und mit Bußgeldern belegt werden. Noch viel wichtiger aber ist: Durch eine vorschriftsmäßig gebildete Rettungsgasse können die Einsatzkräfte schnellstmöglich zum Unfallort gelangen und womöglich Leben retten, zumindest aber die notwendige Erste Hilfe leisten!
Und so geht’s: Sobald auf Autobahnen oder Schnellstraßen der Verkehr zähflüssig fließt oder nur noch Schritt-Tempo oder gar Stop-and-Go möglich sind, muss eine Rettungsgasse gebildet werden! Dabei muss die Rettungsgasse immer zwischen der äußersten linken und der direkt rechts daneben liegenden Fahrspur gebildet werden. D. h.: Bei drei oder mehr Spuren geht es nur auf der äußersten linken Fahrspur nach links, auf allen anderen Fahrspuren nach rechts. Dabei sollte die Standspur nur mit höchstens der halben Wagenhälfte zugestellt werden, um auch dort Rettungskräften einen Weg freizuhalten.
Foto: ADAC
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