Es geht um gewaltige Zahlen: Etwa 15 Millionen Papier-Führerscheine (ausgestellt bis 31.12.1998) sowie rund 28 Millionen Scheckkartenführerscheine (ausgegeben zwischen 1.1.1999 und 18.1.2013)müssen in den kommenden Jahren umgetauscht werden. Der gesamte Umtauschprozess muss per EU-Verordnung bis zum 19.1.2033 abgeschlossen sein.
Deshalb wird es gleich zu Beginn des neuen Jahres für viele Führerschein-Inhaber bereits richtig eng, sofern sie noch mit ihrem ollen, speckigen „Papierlappen“ unterwegs sind. Die Karenzzeit läuft definitiv ab.
Nachdem zuerst Altführerscheine der Jahrgänge 1953 bis 1958 bis zum 19. Juli 2022, anschließend die Jahrgänge 1959 bis 1964 bis zum 19. Januar 2023 und im letzten Jahr dieJahrgänge 1965 bis 1970 bis zum 19. Januar 2024 ihre Papierführerscheine umtauschen mussten, sind nun die Jahrgänge ab 1971 dran.
Einzige Ausnahme: Wer vor 1953 geboren wurde, der muss seinen Führerschein - egal ob Papier- oder Scheckkartenführerschein (unabhängig vom Ausstellungsdatum) - erst bis zum 19.1.2033 tauschen. Wer zudem im Besitz eines alten Scheckkartenführerscheins ist, hat ebenfalls noch Luft, denn diese müssen erst ab 2026 umgetauscht werden.
Die gute Nachricht darüber hinaus: Der Umtausch des Pkw- bzw. Motorradführerscheins erfolgt ohne Prüfung oder Gesundheitsuntersuchung. Betroffene Führerscheininhaber gehen zu Ihrer zuständigen Führerscheinstelle und stellen dort den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis. Dafür werden der Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein benötigt. Der Umtausch kostet rund 25 Euro. Dazu kommen natürlich die Kosten für das biometrische Passfoto.
Und wer den Stichtag für die Wechselfrist verpasst hat? Der Umtausch ist zwar verpflichtend, allerdings bezieht sich das Ablaufdatum lediglich auf das Führerschein-Dokument und eben nicht auf den Inhalt der Fahrberechtigung. Pkw und Motorräder dürfen laut dem ADAC auch dann weiter unbefristet gefahren werden, wenn die Umtauschfrist verstrichen ist bzw. das Ablaufdatum überschritten wurde.
Wichtig: Der Fahrer riskiert in diesem Fall ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Dem ADAC zufolge würden Umtauschsünder jedoch keine Straftat („Fahren ohne Fahrerlaubnis“) begehen – anders sei das dagegen bei Lkw- und Bus-Führerscheinen.
Auch im Ausland könne es Probleme geben, wenn Autofahrer nach Ablauf der Frist weiter mit Ihrem alten Führerschein unterwegs seien. Das gelte insbesondere auch für das Anmieten eines Mietwagens.
Quelle: ADAC, Foto: AdobeStock