Auslöser für Staus sind häufig Unfälle. Gerade in der Ferienzeit gehören sie leider auf vielen Fernstraßen zur Tagesordnung. Je schneller Polizei, Rettungswagen und Abschleppwagen zur Schlüsselstelle kommen, desto rascher kann Verletzten geholfen und können die defekten Fahrzeuge abtransportiert werden. Und der Verkehr nimmt wieder Fahrt auf.
Von Gesetzes wegen sei schon bei einem sich abzeichnenden Stau eine korrekte Rettungsgasse zu bilden, betont nun auch wieder die GTÜ. Die Fahrzeuge auf der äußerst linken Spur fahren an den linken Rand der Fahrbahn, und alle Spuren rechts davon weichen nach rechts aus. Doch Vorsicht: Nicht zu weit ausweichen, denn der Standstreifen muss frei bleiben.
Aufgrund der Bedeutung der Rettungsgasse hat der Gesetzgeber empfindliche Bußgelder festgelegt, wenn dies nicht gebildet wird oder gar Einsatzfahrzeuge behindert werden. Die Bußgelder rangieren auf mehreren Stufen zwischen 200 und 320 Euro je nach Schwere des Vergehens. Zusätzlich gibt es in jedem Fall einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts in Flensburg.
Im Übrigen, die Rettungsgasse ist kein neuer Begriff, auch wenn viele Autofahrer immer wieder den Anschein machen, es sei so. Laut GTÜ regelt in Deutschland die Straßenverkehrsordnung (StVO) bereits seit 1971 - und somit schon seit mehr als 50 Jahren - wie sie gebildet wird.
Am Anfang waren die Details in § 18, Absatz 9 StVO festgehalten, heute finden sie sich in § 11, Absatz 2. Wer sich aus der eigenen Fahrschulzeit an eine andere Regelung als die heute geltende erinnert, liegt vermutlich richtig. Denn auf mehr als zweispurigen Straßen gilt erst seit 2016 das Gebot, zwischen der linken und allen anderen Fahrspuren eine Rettungsgasse zu bilden. Vorher sollte der Weg für die Helfer in der Mitte der Straße geräumt werden – einfach bei einer geraden Anzahl von Fahrspuren, schwierig bei einer ungeraden Zahl.
Quelle: GTÜ, Foto: AdobeStock