Manchmal ist es eine tragische Verkettung unglücklicher Umstände, oftmals sind es Leichtsinn und Unaufmerksamkeit. Wer glaubt, dass Zusammenstöße mit plötzlich aufgerissenen oder bereits länger offenstehenden Autotüren eher eine Seltenheit sind, der irrt gewaltig. Immer wieder kommt es zum Teil zu schweren Unfällen wie jetzt in Berlin. Immer wieder muss vor Gericht die Schuld- und Haftungsfrage geklärt werden. Und Achtung: Dabei urteilen die Richter in den meisten Fällen gegen die Fahrer des geparkten Autos!
So verurteilte beispielsweise das Kammergericht Berlin einen Fahrer, der seine Pkw-Tür zu lange offen stehen ließ, weil er im Innenraum den heruntergefallenen Autoschlüssel suchte. Dabei hatte ein von hinten heranfahrendes Fahrzeug die Tür des geparkten Wagens gestreift und beschädigt. Die Schadensersatzklage (AZ: 12 U 185/08) blieb erfolglos.
Begründung: Zu den Pflichten des Aussteigenden gehöre nicht nur, auf den nachkommenden Verkehr zu achten, sondern auch zügig auszusteigen. Ein erneutes Beugen in das Wageninnere, bei der die Tür möglicherweise weiter nach außen gedrückt werde, sei zu unterlassen. Die Tür dürfe nicht länger als unbedingt nötig offen gelassen werden. Einen heruntergefallenen Schlüssel oder auch das Herausholen einer Tasche müsse von der Beifahrerseite erfolgen.
Ähnlich entschied das Landgericht Wiesbaden (AZ: 9 S 16/11). Begründung: Wer die Tür eines geparkten Fahrzeugs zur Straßenseite hin öffnen will, muss sich zunächst vergewissern, dass sich kein Verkehr nähert. Die Sorgfaltsanforderungen des § 14 StVO gelten für alle Handlungen, die mit dem Vorgang des Aussteigens in Verbindung stehen. Erst mit Verlassen der Fahrbahn kann dieser Vorgang als beendet angesehen werden.
Auch eine Klage vor dem Amtsgericht München (AZ: 331 C 12987/13) wurde abgeschmettert. Gemäß § 14 StVO muss sich, wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gelte für die gesamte Dauer des Ein- und Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stünden, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür beendet ist. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden.
Foto: TÜV Rheinland
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