Glück im Unglück. Beim Verkehrsunfall gab es nur einen Blechschaden. Trotzdem muss selbiger schnellstens behoben werden, darauf hat der Unfallgeschädigte einen Rechtsanspruch. Ist sein Fahrzeug zudem fahruntüchtig, darf er sich für den Zeitraum der Reparatur einen Unfall-Ersatzwagen nehmen. Dabei hat er jedoch eine sogenannte Schadensminderungspflicht. D. h. fährt er einen Kleinwagen, sollte er sich auch bei dem Ersatzwagen in diesem Fahrzeugsegment bewegen.
Liegen nicht zwingende Umstände (keine anderen Verfügbarkeiten, Notfallsituation) für ein spürbar teureres Modell vor, ist es durchaus Praxis, dass die gegnerische Versicherung die Kostenübernahme ablehnt. Denn es gilt: Ein Unfall-Ersatzwagen muss in dem jeweiligen Fall „angemessen“ sein. Wer einen VW Polo fährt, ist nicht gut beraten, sich einen Audi A8 als Ersatzfahrzeug zu mieten.
Freilich, die Verhältnismäßigkeit gilt nicht nur in die eine Richtung. So urteilte jetzt das Kammergericht in Berlin, dass selbst ein Ferrari-Cabrio angemessen ist. In dem verhandelten Fall (Az.: 22 U 160/17) hatte der Fahrer eines Rolls Royce Ghost einen Ferrari California T als Ersatzwagen gemietet. Kosten: 1.200 Euro pro Tag. Die gegnerische Versicherung lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung „unverhältnismäßig“ ab.
Die Richter entschieden allerdings, dass der Mietwagen durchaus angemessen gewesen sei, weil der Fahrer seiner Schadensminderungspflicht zu genüge nachgekommen wäre. Begründung: Ein Rolls Royce Ghost würde mindestens rund 250.000 Euro kosten, das Ferrari-Cabrio dagegen wäre schon ab etwa 190.000 Euro zu haben. Zudem stellten die Berliner Richter fest, dass das Gesetz keinerlei Deckelung für Luxuswagen oder eine Kostengrenze enthielte. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: lawblog.de, Foto: Fotolia
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