Blechschaden und bloß schnell weg. Fahrerflucht wird zurzeit noch als Straftat bewertet und hält die meisten Verursacher davon ab, sich einfach vom Unfallort zu entfernen. Das könnte sich bald ändern. Denn das Bundesjustizministerium will Unfallflucht in Fällen von bloßen Sachschäden nur noch als Ordnungswidrigkeit einstufen.
Dagegen mahnen die Versicherer eindringlich: Die Möglichkeiten zur Ermittlung der Unfallursache dürften bei der angedachten Neureglung auf gar keinen Fall eingeschränkt werden.Vielmehr drängen die Versicherer bei Unfallfluchtdelikten darauf, die Möglichkeiten der Beweissicherung nicht einzuschränken. „Unfallursache und Unfallhergang müssen sich zweifelsfrei feststellen lassen“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen.
Das gelte beispielsweise für die Frage, ob Alkohol oder Drogen mit im Spiel waren. Asmussen: „Die Fahrtüchtigkeit des Unfallverursachers kann nur unmittelbar nach dem Unfall festgestellt werden.“
Bei einer Neuregelung müsse auch der Verkehrsopferschutz gewährleistet bleiben, betont der GDV-Sprecher weiter. „Fahrerflucht darf nicht dazu führen, dass Unfallopfer auf ihren Sachschäden sitzen bleiben.“ Wenn sich der Verursacher nicht ermitteln lasse, müssten Geschädigte ihren Schaden entweder selbst tragen oder über ihre eigene Kfz-Kaskoversicherung abrechnen. Dann würde der Geschädigte in der Vollkaskoversicherung zurückgestuft und damit sein Schadenfreiheitsrabatt belastet. Außerdem würde gegebenenfalls eine vereinbarte Selbstbeteiligung von der Entschädigung abgezogen.
Laut Überlegungen des Bundesjustizministeriums soll unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Fällen, in denen nur ein Sachschaden entstanden ist, künftig nicht mehr als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Anstatt wie bisher eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten, könnte die Meldung über eine Onlineplattform erfolgen, möglicherweise auch mit hochgeladenen Bildern vom Unfallort und des Schadens.
Wer sich bislang unerlaubt von einem Unfallort entfernt, kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden
Quelle und Foto: GDV