Auto & Kosten

Unfallschaden: Volle Erstattung gibt’s nur bei Neukauf

Es ist der Albtraum eines jeden Autofahrers, besonders wenn er stolzer Besitzer eines Neuwagens ist: ein Unfall mit Totalschaden. Denn: Beim Schadenausgleich kommt es ganz erheblich auf die Feinheiten an. Obwohl dem Eigentümer der volle Kaufpreis zusteht, wenn sein neues Auto bei einem Unfall erheblich beschädigt wurde, erhält der Fahrzeughalter nicht zwangsläufig auch wieder die volle Kaufsumme zurück. Exakt so hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend entschieden.

Unfallschadenabrechnung: Neupreis nur bei tatsächlichem Neuwagenkauf

Unfallschadenabrechnung: Neupreis nur bei tatsächlichem Neuwagenkauf

Das war passiert: Ein Mann aus Hessen hatte sich 2017 für 37.181 Euro einen neuen Mazda CX-5 gekauft. Nicht mal einen Monat nach der Zulassung, das japanische Kompakt-SUV hatte erst 571 Kilometer auf dem Tacho, kommt es zu einem Unfall mit erheblichem Schaden an dem nigelnagelneuen Wagen.

Ein Dekra-Gutachter untersuchte die Unfallschäden und ermittelte Reparaturkosten in Höhe von rund 5.500 Euro sowie eine Wertminderung von 1.000 Euro. „Viel zu wenig“, sagte der Geschädigte erbost und klagte.

In erster Instanz gab ihm das Landgericht Darmstadt recht und stellte die Zahlung von 37.923,32 Euro nebst Zinsen (Kosten für einen Neuwagen: 37.181 Euro) inklusive der Sachverständigenkosten von 712,32 Euro sowie eine Kostenpauschale von 30 Euro fest. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Widerspruch ein.

Die nächst höhere Instanz, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, hob dann tatsächlich den alten Richterspruch auf und wies die Klage ab. Jetzt sollte der Geschädigte nur noch 6.180,54 Euro erstattet bekommen. Die Summe setzt sich zusammen aus: Reparaturkosten netto in Höhe von 4.443,22 Euro zzzgl. Sachverständigenkosten (712,32 Euro), Wertminderung (1.000 Euro) sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro nebst Zinsen.

Das ließ der gefrustete Mazda-Fahrer nicht auf sich sitzen und zog vor den Bundesgerichtshof. Zum Missfallen des Geschädigten bestätigte Deutschlands oberstes Gericht den Frankfurter Richterspruch und entschied in einem nun veröffentlichten Urteil vom 29. September 2020 (Az. VI ZR 271/19) unmissverständlich:

Wird ein neues Auto bei einem Unfall erheblich beschädigt, steht dem Eigentümer der volle Kaufpreis zu – aber nur, wenn er sich mit dem Geld auch wirklich einen gleichwertigen Neuwagen anschafft. Anders sei eine Entschädigung, die den Reparaturaufwand übersteige, nicht zu rechtfertigen, begründeten die Karlsruher Richter und bestätigten damit zudem ein Urteil aus dem Jahre 2009.

Quelle: BGH, Foto: Fotolia

Diese Artikel könnten Sie interessieren:

close

Datenschutzeinstellungen

Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookie auswählen.

Notwendig

Ein

Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt erforderlich und ermöglichen beispielsweise sicherheitsrelevante Funktionalitäten.

Statistik

Aus

Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern und sie an die Bedürfnisse der Besucher anzupassen, erfassen und analysieren wir mit Hilfe dieser Cookies anonymisierte Daten. So erfahren wir beispielsweise etwas zu den Besucherzahlen, wie sich die Besucher mit der Webseite beschäftigen oder Ihre Aktivitäten auf den einzelnen Seiten.

Marketing

Aus

Mit Hilfe dieser Cookies können wir für Sie Inhalte, passend zu Ihren Interessen anzeigen. So können diese z.B. genutzt werden, um zu verhindern, dass wiederholt dieselben Anzeigen den gleichen Personen gezeigt werden oder Sie mit den richtigen Informationen anzusprechen. Hierzu sammeln wir Informationen über das Surfverhalten unserer Besucher, z.B. wann Besucher die Webseite zuletzt besucht haben und welche Aktivitäten sie unternommen haben.

Google Dienste

Aus

Durch Ihre Zustimmung für diese Dienste können wir Ihnen Google Maps, YouTube Videos und Kontaktformulare ausliefern. Sollten Sie mit diesen Diensten nicht einverstanden sein, kann Ihre Ablehnung dazu führen, dass Ihnen nicht alle Inhalte dieser Website angezeigt werden.