Das war passiert: Ein Mann aus Hessen hatte sich 2017 für 37.181 Euro einen neuen Mazda CX-5 gekauft. Nicht mal einen Monat nach der Zulassung, das japanische Kompakt-SUV hatte erst 571 Kilometer auf dem Tacho, kommt es zu einem Unfall mit erheblichem Schaden an dem nigelnagelneuen Wagen.
Ein Dekra-Gutachter untersuchte die Unfallschäden und ermittelte Reparaturkosten in Höhe von rund 5.500 Euro sowie eine Wertminderung von 1.000 Euro. „Viel zu wenig“, sagte der Geschädigte erbost und klagte.
In erster Instanz gab ihm das Landgericht Darmstadt recht und stellte die Zahlung von 37.923,32 Euro nebst Zinsen (Kosten für einen Neuwagen: 37.181 Euro) inklusive der Sachverständigenkosten von 712,32 Euro sowie eine Kostenpauschale von 30 Euro fest. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Widerspruch ein.
Die nächst höhere Instanz, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, hob dann tatsächlich den alten Richterspruch auf und wies die Klage ab. Jetzt sollte der Geschädigte nur noch 6.180,54 Euro erstattet bekommen. Die Summe setzt sich zusammen aus: Reparaturkosten netto in Höhe von 4.443,22 Euro zzzgl. Sachverständigenkosten (712,32 Euro), Wertminderung (1.000 Euro) sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro nebst Zinsen.
Das ließ der gefrustete Mazda-Fahrer nicht auf sich sitzen und zog vor den Bundesgerichtshof. Zum Missfallen des Geschädigten bestätigte Deutschlands oberstes Gericht den Frankfurter Richterspruch und entschied in einem nun veröffentlichten Urteil vom 29. September 2020 (Az. VI ZR 271/19) unmissverständlich:
Wird ein neues Auto bei einem Unfall erheblich beschädigt, steht dem Eigentümer der volle Kaufpreis zu – aber nur, wenn er sich mit dem Geld auch wirklich einen gleichwertigen Neuwagen anschafft. Anders sei eine Entschädigung, die den Reparaturaufwand übersteige, nicht zu rechtfertigen, begründeten die Karlsruher Richter und bestätigten damit zudem ein Urteil aus dem Jahre 2009.
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