Wer hat nicht schon mal auf dem Weg von oder zur Arbeit etwas Privates erledigt? Eigentlich kein Ding. Allerdings, aus unfallversicherungstechnischer Sicht ein grober Verstoß. Denn: Nur der direkt Weg nach Hause wird von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Das gilt selbst dann, wenn die Fahrtunterbrechung wegen einer privaten Handlung räumlich keine Wegveränderung zur Folge hat und zeitlich kaum ins Gewicht fällt. Das hat jetzt der 2. Senat des BSG in seiner Sitzung vom 7. Mai 2019 abschließend entschieden (Az: B 2 U 31/17 R).
In dem vorliegenden Fall hatte eine Frau geklagt, die auf dem Weg von der Arbeit ins traute Heim kurz angehalten hatte, um einen Privatbrief in einen am rechten Straßenrand aufgestellten Briefkasten einzuwerfen. Beim Aussteigen stürzte sie und verletzte sich. Die Berufsgenossenschaft lehnte es jedoch ab, für die entstanden Kosten aufzukommen, weil kein Arbeitsunfall vorläge.
Dieser Sichtweise gab nun der 2. Senat des BSG recht. Begründung: Sobald ein Versicherter private eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmten, werde der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar solange, bis die Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin wieder aufgenommen werde. In dem verhandelten Fall sei eine solche Unterbrechung des versicherten Arbeitsweges gegeben. Die Klägerin sei erkennbar mit der rein privaten Zielrichtung, einen Privatbrief in den Briefkasten zu werfen, aus dem Pkw ausgestiegen und habe sich dabei verletzt.
Quelle: juris.de, Foto: Fotolia
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