Auto & Kosten

Urteil: Für Rotlichtsünder mit SUV wird´s teurer

Gerade war es doch noch gelb… Wer bei Rot über die Ampel fährt und dabei erwischt wird, muss mit einem hohen Bußgeld, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen. Recht so, denn die Unfallgefahr ist dadurch groß. Jetzt allerdings sorgt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main für Aufsehen: Weil eine Rotlichtsünderin mit ihrem SUV den Verkehrsverstoß begangen hat, muss sie deutlich mehr blechen als üblich!

Roter Pkw rast über rote Ampel

Wer bei Rot weiterfährt muss mit hohen Bußgeldern rechnen. In einem SUV kann es noch teurer werden

Roter Pkw rast über rote Ampel

Wer bei Rot weiterfährt muss mit hohen Bußgeldern rechnen. In einem SUV kann es noch teurer werden

Erst bei Rot über die Ampel und dann auch noch geblitzt worden. Das kostet. Dauerte die Rotphase mehr als eine Sekunde werden 200 Euro fällig. Hinzukommen zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot.

Das ist die Regel. Wer sich allerdings dabei in einem SUV (Sports Utility Vehicle) erwischen lässt, muss mit einer schärferen Bestrafung rechnen. Denn: Laut einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/Main (AZ: 974 OWi 533 JsOWi 18474/22) sind Stadtgeländewagen gefährlicher unterwegs als andere Autos, stelle sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar.

Begründung der zuständigen Richter: Die kastenförmige Bauweise und wegen der größeren Bodenfreiheit erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs erhöhe bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer. Gegenüber einem Pkw in üblicher Bauweise liege deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr vor.

Die 40-jährige Fahrerin wurde deshalb zu einem Bußgeld von 350 Euro verknackt plus zwei Punkten. Auch das einmonatige Fahrverbot hielt das Gericht für angemessen. Gemäß der zugrundeliegenden Messung dauerte die Rotphase bereits 1,1 Sekunden an als das BMW-SUV in den Kreuzungsbereich einfuhr. Die Gelbphase zuvor wurde mit 3,0 Sekunden angegeben. Erschwerend kam hinzu, dass die Rotlichtfahrerin zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits mehrere Voreintragungen im Fahreignungssemester aufwies. Gegen das Urteil kann noch Einspruch eingelegt werden.

Quelle: dejure.org, Foto: AdobeStock

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