Was dürfen Autofahrer eigentlich überhaupt noch während des Fahrens in der Hand halten? Big Mac und Cola ja, alles mit Bildschirm nein! Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Frage auseinandersetzen, welches Gerät (ebenfalls) unter den § 23 Abs. 1a StVO fällt. Der Paragraph regelt das sogenannte Handynutzungsverbot am Steuer. Jetzt hat das Oberlandesgericht Schleswig (OLG) entschieden, dass dazu eben auch ein Diagnosegerät einer Fachwerkstatt zählt, das während der Fahrt den oder die Fehler eines Kundenfahrzeugs für die anstehenden Reparaturmaßnahmen ausliest (Az.: II ORbs 15/23).
Im betreffenden Fall hatte ein Kfz-Mechatroniker bei einer Probefahrt mit einem Kunden-Pkw eben ein solches Diagnosegerät in der Hand gehalten und wurde dabei von der Polizei quasi auf frischer Tat ertappt. Vom Amtsgericht (AG) wurde er dafür zu einer Geldbuße von 100 Euro verdonnert. Seinen Widerspruch, er habe dies getan, um im laufenden Betrieb den oder die Fehler feststellen zu können, zwecks Reparatur und eben letztendlich zur Widerherstellung der Fahrzeugsicherheit, ließ das OLG Schleswig zwar zu, fällte jedoch ein Urteil gegen den Fachwerkstattmitarbeiter.
Begründung: Auch ein mit einem mobilen Auslesegerät verbundenes Diagnosegerät fällt unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1a StVO. Das OLG sah keinen gravierenden Unterschied zu einem herkömmlichen Smartphone oder Tablet, zumal die betreffende gesetzliche Vorgabe explizit einen technikoffenen Ansatz vorsehe.
Der verurteilte Kfz-Mechatroniker blieb somit auf seinem 100-Euro-Bußgeld sitzen und muss obendrein noch ein einmonatiges Fahrverbot in Kauf nehmen. Zu guter Letzt gaben die Richter dem bedröppelten Facharbeiter noch einen nützlichen Hinweis: Er solle künftig im nichtöffentlichen Raum auf Fehlersuche gehen, denn dort gelte der § 23 Abs. 1 Nr. 1a StVO eben nicht.
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