Manchmal sind es gerade die kleinen Dinge, die den Unterschied machen. Dazu gehört sicherlich auch das sogenannte Valet-Parking. Dabei nehmen fleißige Mitarbeiter, beispielsweise eines Hotels, den Gästen die lästige Parkplatzsuche und das noch mühsamere Einparken ab. Aber nicht nur Nobelherbergen bieten einen derartigen Parkservice an. Parkdienste gibt es unter anderem auch an Flughäfen oder Restaurants.
Was passiert jedoch, wenn das Fahrzeug beim Ein- oder Ausparken beschädigt wird? Kommt das Auto währenddessen zu Schaden, haftet der ausführende Fahrer beziehungsweise das Hotel, weil es eben auch für seine Mitarbeiter verantwortlich ist. Zu diesem Schluss kommt das OLG Köln in einem Urteil (Az.: 22 U 134/17) auf das jetzt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im konkreten Fall hatte eine Frau gegen ein Hotel geklagt und in zweiter Instanz gewonnen. Vor dem Spa-Besuch gab sie ihren Autoschlüssel an der Rezeption ab. Ihr Wagen sollte von einem Angestellten in der Tiefgarage geparkt werden. Bei ihrer Rückkehr fand sie ihr Fahrzeug allerdings beschädigt in einer Parkbucht in Hotelnähe vor. Auf der Beifahrerseite waren beide Reifen platt. Mitarbeiter und Hotel bestritten für den Schaden verantwortlich zu sein, behaupteten, die Reifen hätte schon vorher ein Loch gehabt und die Luft daraus sei schleichend entwichen.
Während das Landgericht die Klage der Frau abwies, entschied das OLG Köln nun für die Geschädigte. Ein Gutachter stellte fest, dass der Schaden durch einen Fahrfehler entstanden sein musste und verdonnerte das Hotel zu rund 6.000 Euro Schadenersatz.
Foto: Citroën
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